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   BGH, 24.07.2006 - NotZ 5/06   

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https://dejure.org/2006,11563
BGH, 24.07.2006 - NotZ 5/06 (https://dejure.org/2006,11563)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2006 - NotZ 5/06 (https://dejure.org/2006,11563)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06 (https://dejure.org/2006,11563)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Niederlegung des als Nebentätigkeit eines Notars streitigen Amtes als Präsident eines Sportvereins ; Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a Zivilprozessordnung (ZPO)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.03.2004 - IV ZB 21/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 5/06
    Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219, 1220).
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 8/08

    Beschwerdebefugnis der Notarkammer gegen die Aufhebung einer an einen

    Allerdings kann sich das Gericht mit einer summarischen Prüfung begnügen (vgl. BVerfG NJW 1993, 1060, 1061; BGHZ 67, 343, 345); die Entscheidung nach §§ 91a ZPO, 13a FGG ist nicht darauf angelegt, schwierige Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06 - und vom 26. November 2007 - NotZ 33/07).
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 7/08

    Beschwerdebefugnis der Notarkammer gegen die Aufhebung einer an einen

    Allerdings kann sich das Gericht mit einer summarischen Prüfung begnügen (vgl. BVerfG NJW 1993, 1060, 1061; BGHZ 67, 343, 345); die Entscheidung nach §§ 91a ZPO, 13a FGG ist nicht darauf angelegt, schwierige Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06 - und vom 26. November 2007 - NotZ 33/07).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 33/07

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens betreffend die Besetzung

    Das Gericht ist nicht gehalten, nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen im Einzelnen abzuhandeln (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06).
  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 4/21

    Einstellung des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen

    a) Über die Kosten ist nach beidseitig erklärter Erledigung der Hauptsache gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden; einer Entscheidung schwieriger Sach- und Rechtsfragen bedarf es im Rahmen der insoweit gebotenen summarischen Prüfung der hypothetischen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2015 - NotZ (Brfg) 2/14 - juris Rn. 3; vom 26. November 2007 - NotZ 33/07 - juris Rn. 1 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06 juris Rn. 1).
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